Montag, 29. Juli 2019
Sehr seltsame Rechtsauffassung beim LSG
https://www.dropbox.com/s/km6p1hbhif8aw9a/29-Juli-2019%2020-17-20.pdf

PKH-Antrag für die NZB beim BSG ist gestellt und Verfassungsbeschwerde habe ich vorsorglich auch schon eingereicht und ein entsprechendes vorläufiges Aktenzeichen bekommen.

In den nächsten Tagen werde ich es mit Begleitschreiben an das BSG und das BVerfG senden.


Meine Verfassungsbeschwerde:

Bundesverfassungsgericht
Postfach 1771
76006 Karlsruhe





Berlin, 30. Jul. 2019



VERFASSUNGSBESCHWERDE
GEGEN DIE RICHTERIN BEIM LSG BERLIN-BRANDENBURG
DAUNS IN DREI FÄLLEN


Sehr geehrte Damen und Herren,

ich sehe den Weg zur Verfassungsbeschwerde gegeben, da die Richterin Dauns (und ihre beiden Beisitzer) eindeutig befangen sind, 1 BvR 436/17.

Ich verweise auf meine mit 14. Juli eingereichten Unterlagen, insbesondere mein am Termin am 26.6.2019 vorgelesener Schriftsatz und meine Rechtsmittel vom 12. Juli 2019.

Das LSG hätte die Verfahren wegen erheblicher Rechtsmängel schon an das SG zurückverweisen können, § 159 SGG und aus meiner Sicht auch müssen. Nur so erreicht man Lerneffekte beim SG.

Auch hätte das Verfahren, was klar sehr umfangreich und rechtlich schwierig, nie an eine Einzelrichterin übertragen werden dürfen. Hiergegen hatte ich erfolglos protestiert. So wurde ich um meinen gesetzlichen Richter gebracht, ein klarer Verstoß gegen Art. 101 GG. Denn mein gesetzlicher Richter war der gesamte Senat mit drei Richtern auf Lebenszeit.

Das Verfahren hätte schriftlich vorbereitet werden müssen, was Frau Dauns aber ausdrücklich unter Verweis auf die mündliche Verhandlung nicht machte. Dabei müssen im Vorfeld der mündlichen Verhandlung alle Unklarheiten und rechtliche Schwierigkeiten mit den Parteien geklärt werden, § 106 SGG und §§ 138f und §§ 273ff ZPO.

Sofern Frau Dauns meinte, ich hätte in der mündlichen Verhandlung Gelegenheit, mich zu äußern, ist dies schon ein Verstoß gegen unser Recht auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren, denn die Gegenseite hätte sich auch wahrheitsgetreu äußern müssen, § 138 ZPO. So weiß ich nicht einmal, wer denn der oder die beklagten Leistungsträger sind. Die sind nie in Erscheinung getreten.

Die drei Richter haben einfach die Arbeit der Exekutive gemacht und damit die Gewaltenteilung verletzt, vgl. hierzu schon mein Zitat des VG Wiesbaden in dem Schriftsatz zu dem Termin am 26.6.2019.

Damit dürfte die Befangenheit der drei Richter schon bewiesen sein und die Urteile sind, auch zur Entlastung des BSG, aufzuheben.

Auch hatte ich gleich zu Beginn der Verhandlung ein professionelle Protokollführung verlangt, siehe mein Schreiben zu dem Termin, oben. Dies wäre aufgrund der zu erwartenden Schwierigkeiten angebracht gewesen, § 159 ZPO.

Das LSG hat auch meinen genannten und vom Bundestag beglaubigten Sachverständigen, Herrn Rüdiger Böker weder geladen noch zum Regelsatz schriftlich befragt.

Auch mein sachverständiger Beistand, Herr Michael Hohn-Bergerhoff wurde nicht geladen und ich wurde so um dessen Sachverstand gebracht.

Da die Mitarbeiterin des Jobcenters Neukölln, Frau Kraft, keine (auch noch gültige) Vollmacht hatte, habe ich ein Versäumnisurteil beantragt, siehe schon mein Schreiben zu dem Termin, S. 1. Aus meiner Sicht, die ich auch erläutern konnte, gilt auch vor dem SG der § 331 ZPO durch § 202 SGG. Ansonsten wäre die Sozialgerichtsbarkeit Sondergerichte im Sinne von Art. 101 GG. Für das Recht in diesem Land wäre es wünschenswert, wenn das Bundesverfassungsgericht sich hierzu positioniert.

Auch halte ich die Urteile vom SG für Scheinurteile, vgl. mein Schreiben zu dem Termin, S. 3. Es hätte also nie zu einer mündlichen Verhandlung bei LSG kommen dürfen. Daher müssen die Urteile des LSG auch nichtig sein.

Im Übrigen verweise ich auf den gesamten Schriftwechsel und bitte um einen Hinweis, wenn ich noch weiteres vortragen soll.

Mit Verweis auf Rechtsmittel verweigert das LSG eine Korrektur und verstößt damit gegen die Vorgaben des Verfassungsgerichts, 1 PBvU 1/02 vom 30. April 2003, wo gefordert wird, daß sich die Fachgerichte auch und möglichst selber korrigieren sollen.

Und natürlich mußte ich den gesamten „Spruchkörper“ für befangen erklären, da zum einen nicht für mich ersichtlich ist, wie die interne Arbeitsteilung war und zum anderen alle drei gemeinschaftlich das Urteil zu verantworten haben. Ein Einspruch von einem der Richter ist mir nicht bekannt.

Zu L 5 SF 163/19 AB trage ich noch vor, daß eine Protokollergänzung jederzeit möglich ist, § 164 ZPO. Schließlich kann man es erst kontrollieren und berichtigen, wenn man es ausgedruckt vorliegen hat.

Ich stelle noch klar, daß es mir hier nicht um die strittigen Sachfragen geht, sondern „nur“ um die Befangenheit der Frau Dauns, ggf. auch der Beisitzer. Und um die Frage der Gültigkeit der „Schreiben“ des SG und des LSG. Denn auch bei den beigelegten Beschlüssen gibt es Mängel, wie schon an anderer Stelle moniert.

Mit freundlichen Grüßen


Horst Murken

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