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Montag, 15. Juli 2019
Mein Schreiben an das BSG von heute
kasparhauser, 00:26h
Bundessozialgericht
34114 Kassel
Berlin, 14. Jul. 2019
PKH-Antrag für die Zulassung der Revision (Nichtzulassangsbeschwerde) unter Beiordnung eines noch zu benennenden Rechtsanwaltes
Es klagen Horst Murken, auch für seine beiden Söhne Fabien Murken und Felix Thielecke
Gegen L 5 AS 833/15 und L 843/16 vom LSG Berlin-Brandenburg
Sehr geehrte Damen und Herren,
wie schon mit 13. Juni 2019 zu BSG, B 14 AS 103/19 S befürchtet, hat das keine Gründe, Recht und
Gesetz anzuwenden.
Es sind erhebliche Verfahrensfehler aufgetreten, wie ich mit meiner Anhörungsrüge vom
12.7.2019 und in dem Verfahren zu L AS 1596/18 moniert habe.
So wurde klar gegen Vorgaben des BSG verstoßen, B 8 SO 52/17 B vom 1.3.2018 und B8 SO 38/18 B vom 6.12.2018, von Meistbegünstigung kann in diesen Verfahren keine Rede sein. Im Gegenteil, es gab viele Verfahrensfehler zu unseren Lasten – und nur zu unseren Lasten, so daß die Befangenheit der drei Richter beim LSG nicht zu leugnen ist.
Aber schon beim SG traten Verfahrensfehler auf, die zu einer Zurückweisung vom LSG an das SG hätten führen müssen, § 159 SGG, siehe auch mein Schreiben vom 27.3.2016.
Die geplante Rechtsbeugung zeichnete sich schon ab, als trotz meiner Proteste vom 20. April und 30. Mai 2019 die Verfahren meinem gesetzlichen Richter, dem 5. Senat des BSG entzogen wurde und der Berichterstatterin übertragen wurde.
Auch mein mit den damaligen Schreiben beantragten Nachteilsausgleiche wurden gesetzwidrig ignoriert. Dabei ist der Vorsitzende des 5. Senats, Herr Mälicke, gleichzeitig der Vorsitzende des 38. Senat, der speziell für Nachteilsausgleiche zuständig ist.
Ich hoffe unter Verweis auf mein Schreiben vom 25.6.2019, welches ich mündlich – ohne, daß mir Erläuterungen gestattet wurden – im Eiltempo vorlesen mußte und das ich dann dem Gericht zur Akte gereicht habe und meine Rechtsmittel vom 12.7.2019 , daß ich für das BSG ausreichend vorgetragen habe, daß uns vom JC Neukölln, dem SG Berlin und dem LSG Berlin-Brandenburg grobes Unrecht unter schweren Verletzungen der Landesverfassung Berlin und dem Grundgesetz, sowie einfachen Rechts, zugefügt wurde.
Sollte dies nicht ausreichend sein, bitte ich um einen Hinweis des Gerichts.
Ansonsten wird uns der noch, nach Gewährung der PKH, zu suchende Anwalt noch juristisch vortragen, was ich falsch oder unvollständig vorgetragen habe.
Ich bitte um Berücksichtigung, daß ich juristischer Laie bin.
Mit freundlichen Grüßen
Horst Murken
34114 Kassel
Berlin, 14. Jul. 2019
PKH-Antrag für die Zulassung der Revision (Nichtzulassangsbeschwerde) unter Beiordnung eines noch zu benennenden Rechtsanwaltes
Es klagen Horst Murken, auch für seine beiden Söhne Fabien Murken und Felix Thielecke
Gegen L 5 AS 833/15 und L 843/16 vom LSG Berlin-Brandenburg
Sehr geehrte Damen und Herren,
wie schon mit 13. Juni 2019 zu BSG, B 14 AS 103/19 S befürchtet, hat das keine Gründe, Recht und
Gesetz anzuwenden.
Es sind erhebliche Verfahrensfehler aufgetreten, wie ich mit meiner Anhörungsrüge vom
12.7.2019 und in dem Verfahren zu L AS 1596/18 moniert habe.
So wurde klar gegen Vorgaben des BSG verstoßen, B 8 SO 52/17 B vom 1.3.2018 und B8 SO 38/18 B vom 6.12.2018, von Meistbegünstigung kann in diesen Verfahren keine Rede sein. Im Gegenteil, es gab viele Verfahrensfehler zu unseren Lasten – und nur zu unseren Lasten, so daß die Befangenheit der drei Richter beim LSG nicht zu leugnen ist.
Aber schon beim SG traten Verfahrensfehler auf, die zu einer Zurückweisung vom LSG an das SG hätten führen müssen, § 159 SGG, siehe auch mein Schreiben vom 27.3.2016.
Die geplante Rechtsbeugung zeichnete sich schon ab, als trotz meiner Proteste vom 20. April und 30. Mai 2019 die Verfahren meinem gesetzlichen Richter, dem 5. Senat des BSG entzogen wurde und der Berichterstatterin übertragen wurde.
Auch mein mit den damaligen Schreiben beantragten Nachteilsausgleiche wurden gesetzwidrig ignoriert. Dabei ist der Vorsitzende des 5. Senats, Herr Mälicke, gleichzeitig der Vorsitzende des 38. Senat, der speziell für Nachteilsausgleiche zuständig ist.
Ich hoffe unter Verweis auf mein Schreiben vom 25.6.2019, welches ich mündlich – ohne, daß mir Erläuterungen gestattet wurden – im Eiltempo vorlesen mußte und das ich dann dem Gericht zur Akte gereicht habe und meine Rechtsmittel vom 12.7.2019 , daß ich für das BSG ausreichend vorgetragen habe, daß uns vom JC Neukölln, dem SG Berlin und dem LSG Berlin-Brandenburg grobes Unrecht unter schweren Verletzungen der Landesverfassung Berlin und dem Grundgesetz, sowie einfachen Rechts, zugefügt wurde.
Sollte dies nicht ausreichend sein, bitte ich um einen Hinweis des Gerichts.
Ansonsten wird uns der noch, nach Gewährung der PKH, zu suchende Anwalt noch juristisch vortragen, was ich falsch oder unvollständig vorgetragen habe.
Ich bitte um Berücksichtigung, daß ich juristischer Laie bin.
Mit freundlichen Grüßen
Horst Murken
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Donnerstag, 11. Juli 2019
3. Fall mit Protokoll und Urteil
kasparhauser, 21:54h
https://www.dropbox.com/s/lpa2509ci7c4rcg/2019-07-11%20LSG%20L5AS833-15.pdf
Ich habe den 2. und 3. Fall zusammengezogen:
L S G
L 5 AS 833/15
L 5 843/16
Mit Verweis auf L 5 AS 1596/18
Per Telefax
Berlin, 12. Jul. 2019
ANHÖRUNGSRÜGE
ERINNERUNG
BEFANGENHEITSANTRAG
DIENSTAUFSICHTBESCHWERDE
FACHAUFSICHTSBESCHWERDE
RECHTSAUFSICHTSBESCHWERDE
UND ALLE IN FRAGE KOMMENDE RECHTSMITTEL
SOWIE ANTRAG AUF VERSETZUNG IN DEN VORHERIGEN STAND BEIM SG
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich mache erhebliche Verletzungen von Grundrechten und einfachem Recht durch SG und LSG geltend.
Auf mein Schreiben vom 10.7.2019 zu L 5 AS 1596/18 nehme ich Bezug.
Schon die „Beschlüsse“ oder was es auch waren beim SG waren nichtig und verstießen gegen viele gesetzliche Vorschriften, wie § 106 und § 124 SGG. Es wurden weder Tatsachen noch Rechtsgrundlagen ermittelt, die Gegenseite mußte sich auch beim LSG nicht zu den Anträgen äußern, sondern brauchte nur den Antrag zu stellen, die Klage abzuweisen.
Alles weitere übernahmen die Richter beim SG und auch beim LSG.
Trotz der Zusage vom 11.6.2019, daß ich mich zu allen „Tatsachen, Beweismitteln und rechtlichen Aspekten“ äußern könne, wurde von ihr nicht eingehalten. Ich bekam, wie sich ja auch aus den Protokollen ergibt, lediglich die Gelegenheit, meine beigefügte Stellungnahme vorzulesen. Diskutiert wurde darüber nicht und die Gegenseite, die nicht rechtmäßig vertreten war, brauchte sich zu keinen Punkt zu äußern.
Die beantragte Erklärungsfrist wurde mir verweigert.
Mein Beistand und auch der von mir genannte, vom Deutschen Bundestag zugelassene Sachverständige, wurden weder befragt noch geladen. So wird Unrecht verfestigt.
Mein mehrfach gestellter Antrag an das LSG, daß es von Amts wegen den uns zustehenden Nachteilsausgleich errechnen solle und die Auszahlung veranlassen solle, wurde einfach ignoriert.
Mein Befangenheitsantrag wurde von den für befangen erklärten Richtern selber abgelehnt. Er war aber sehr wohl begründet, wie man in der Anlage nachlesen kann. Die Richter hätten gar nicht verhandeln dürfen, sondern hätten die Verfahren an das SG wegen dortiger Rechtsmängel zurückverweisen müssen.
Auch sind und waren die Richter befangen, da die eine Vertretung ohne gültige Vollmacht zugelassen haben, die Termine nicht vorbereitet haben und die Gewaltenteilung zu unseren Lasten aufgehoben haben.
Die Richter haben also gemeinschaftlich schwere Amtspflichtverletzungen begangen, die Artikel aus der Berliner Verfassung sind bekannt und die Stellen im StGB habe ich in meinem Schreiben vom 25.6. genannt.
Ich bitte um geeignete Maßnahmen zur Herstellung des Rechtstaates.
Mit freundlichen Grüßen
Horst Murken
Ich habe den 2. und 3. Fall zusammengezogen:
L S G
L 5 AS 833/15
L 5 843/16
Mit Verweis auf L 5 AS 1596/18
Per Telefax
Berlin, 12. Jul. 2019
ANHÖRUNGSRÜGE
ERINNERUNG
BEFANGENHEITSANTRAG
DIENSTAUFSICHTBESCHWERDE
FACHAUFSICHTSBESCHWERDE
RECHTSAUFSICHTSBESCHWERDE
UND ALLE IN FRAGE KOMMENDE RECHTSMITTEL
SOWIE ANTRAG AUF VERSETZUNG IN DEN VORHERIGEN STAND BEIM SG
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich mache erhebliche Verletzungen von Grundrechten und einfachem Recht durch SG und LSG geltend.
Auf mein Schreiben vom 10.7.2019 zu L 5 AS 1596/18 nehme ich Bezug.
Schon die „Beschlüsse“ oder was es auch waren beim SG waren nichtig und verstießen gegen viele gesetzliche Vorschriften, wie § 106 und § 124 SGG. Es wurden weder Tatsachen noch Rechtsgrundlagen ermittelt, die Gegenseite mußte sich auch beim LSG nicht zu den Anträgen äußern, sondern brauchte nur den Antrag zu stellen, die Klage abzuweisen.
Alles weitere übernahmen die Richter beim SG und auch beim LSG.
Trotz der Zusage vom 11.6.2019, daß ich mich zu allen „Tatsachen, Beweismitteln und rechtlichen Aspekten“ äußern könne, wurde von ihr nicht eingehalten. Ich bekam, wie sich ja auch aus den Protokollen ergibt, lediglich die Gelegenheit, meine beigefügte Stellungnahme vorzulesen. Diskutiert wurde darüber nicht und die Gegenseite, die nicht rechtmäßig vertreten war, brauchte sich zu keinen Punkt zu äußern.
Die beantragte Erklärungsfrist wurde mir verweigert.
Mein Beistand und auch der von mir genannte, vom Deutschen Bundestag zugelassene Sachverständige, wurden weder befragt noch geladen. So wird Unrecht verfestigt.
Mein mehrfach gestellter Antrag an das LSG, daß es von Amts wegen den uns zustehenden Nachteilsausgleich errechnen solle und die Auszahlung veranlassen solle, wurde einfach ignoriert.
Mein Befangenheitsantrag wurde von den für befangen erklärten Richtern selber abgelehnt. Er war aber sehr wohl begründet, wie man in der Anlage nachlesen kann. Die Richter hätten gar nicht verhandeln dürfen, sondern hätten die Verfahren an das SG wegen dortiger Rechtsmängel zurückverweisen müssen.
Auch sind und waren die Richter befangen, da die eine Vertretung ohne gültige Vollmacht zugelassen haben, die Termine nicht vorbereitet haben und die Gewaltenteilung zu unseren Lasten aufgehoben haben.
Die Richter haben also gemeinschaftlich schwere Amtspflichtverletzungen begangen, die Artikel aus der Berliner Verfassung sind bekannt und die Stellen im StGB habe ich in meinem Schreiben vom 25.6. genannt.
Ich bitte um geeignete Maßnahmen zur Herstellung des Rechtstaates.
Mit freundlichen Grüßen
Horst Murken
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Mittwoch, 10. Juli 2019
2. der drei Verfahren
kasparhauser, 21:10h
Protokoll und Urteil. Wie gesagt, auch dieses Verfahren wurde von der Richterin in keiner Weise vorbereitet, was eine klare Amtspflichtverletzung ist.
https://www.dropbox.com/s/36yxsxdc9aba1h0/2019-07-10%20LSG%20L5AS843-16.pdf
https://www.dropbox.com/s/36yxsxdc9aba1h0/2019-07-10%20LSG%20L5AS843-16.pdf
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1. der drei Verfahren
kasparhauser, 18:28h
Das Protokoll und irgendwas, was wohl als Urteil gelten soll: https://www.dropbox.com/s/tqdwubnf4ynyr2b/2019-07-10%20LSG%20L5AS1596-18.pdf
Hier schon meine sofortige Antwort:
L S G
L 5 AS 1596/18
Per Telefax
Berlin, 10. Jul. 2019
ANHÖRUNGSRÜGE
ERINNERUNG
BEFANGENHEISTANTRAG
DIENSTAUFSICHTSBESCHWERDE
RECHTSAUFSICHTSBESCHWERDE
FACHAUFSICHTSBESCHWERDE
UND ALLE IN FRAGE KOMMENDE RECHTSMITTEL
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Beschwerden richten sich gegen die Richterin Dauns, die ehrenamtliche Richterin Wiedermann und den ehrenamtlichen Richter Kaiser.
Die Befangenheit ergibt sich zwingend aus der eigenen Bearbeitung dieser drei Richter zu meinem Befangenheitsantrag, den ich am 26.6.2019 mündlich und schriftlich stellte, siehe Anlage.
Schon der Beschluss des SG war kein Urteil, sondern lediglich ein Scheinurteil, da es bei dem Beschluss einiges fehlte, siehe meine Anlage, die auch für diesen Fall gilt.
Mit 11.6.2019 sicherte mir die Richterin Dauns zu, daß ich bei der mündlichen Verhandlung ausreichend Gelegenheit erhalten würde, mich zu allen wesentlichen Tatsachen, Beweismittel und rechtlichen Aspekten zu äußern. Dies geschah gegen die Amtspflichten der Richter aus § 106 SGG und §§ 139 sowie 273ff ZPO. Richter haben die Pflicht, alle Schwierigkeiten im Vorfeld zu besprechen und ggf. Hinweise zu geben. Hiergegen haben alle drei Richter verstoßen.
Tatsächlich wurde die Richterin nach knapp einer Stunde Verhandlung nervös und räumte mir nur noch 5 Minuten zum Vorlesen meiner Stellungnahme ein. Nachdem die fünf Minuten verstrichen waren, fragte sie, wieviel noch verbliebe und räumte mir dann noch zwei bis drei Minuten für den Rest ein.
So konnte ich zwar meine Stellungnahme vorlesen aber nicht mehr erörtern.
Als Beweis für diese Behauptungen nenne ich meine Prozeßbeobachter: Stefam Höfter, Matthias Köpp und Kilian Markus von Freeden sowie die zwei anwesenden Schulklassen, die vom Gericht zu ermitteln sind.
Protokollrüge: Ich hatte gesagt, daß Felix den Kredit bei der EKK, jetzt eb, nur brauchte, weil die Leistungsträger, also Arge, Jobcenter und Bafögamt immer wieder mit mehreren Monaten Verspätung leisteten, obgleich die im Voraus zu leisten haben.
Ferner hatte ich darauf verwiesen, daß die Gelder bei der Comdirect in Aktien angelegt waren, die nicht mit großem Wertverlust hätten verkauft werden können, daher war Felix hilfebedürftig, § 9 Nr. 4 SGB II.
Die Aktien durften laut § 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II berücksichtigt werden, da sie einerseits teilweise unverkäuflich waren, wie Mindoro, nur mit hohem Verlust (Spread von teilweise 50% von oben, also 100% von unten) zu verkaufen waren. Außerdem wollte Felix einen Führerschein machen und sich ein Auto kaufen.
Sofern das LSG trotz vorhandener Schulden von über 40.000 Euro behauptet, das Geld bei der Comdirect sei zu berücksichtigendes Vermögen, verstößt es eindeutig gegen § 1 SGB I, es soll geholfen werden.
Beispiel: Jemand leiht sich z. B. 40.000 Euro, um sich selbständig zu machen. Verliert er dann den Anspruch auf AlgII? Dies wäre ein unsinniges Ergebnis, wie hoffentlich selbst Richter erkennen.
Natürlich ist also das Vermögen auch durch die Kredite belastet, denn mit dem Vermögen haftet man ja für diese Kredite. Alles andere ist unsinnig.
All dies hätte im Vorfeld geklärt werden müssen, daher ist die Anhörungsrüge auch gegenüber dem LSG berechtigt. Aber schon beim SG wurde uns das rechtliche Gehör und der Anspruch auf ein faires Verfahren genommen.
Ich stelle den Antrag, daß rechtliche Konsequenzen gegen alle drei Richter erfolgen, da diese klar zu verstehen geben, gegen Gesetz und Recht zu verstoßen wollen. Dazu verweise ich ausdrücklich auf mein Schreiben vom 26.6., Anlage, auf das die Richter keinen Bezug genommen haben.
Das Verfahren ist an das SG wegen dortiger Verfahrensmängel zurückzuverweisen.
Es ist völlig unklar, was wir denn bekommen haben: Abschrift, Kopie, Urteil, Beschluss oder was? Auch ist nicht klar, was beglaubigt wurde. Und das, was wir da bekommen haben, ist nicht von den drei Richtern unterschrieben, § 315 ZPO.
Daß die Richter allemal gegen ihre Amtspflichten verstoßen haben und die Gewaltenteilung aufgehoben haben, ergibt sich auch daraus, daß die Gegenseite sich überhaupt nicht äußern mußte, die (trotz fehlender Vollmacht, also rechtswidrig) JC-Mitarbeiterin (also nicht Mitarbeiterin des Leistungsträgers, der Bundesanstalt für Arbeit) stellte nur den Antrag, die Berufung abzuweisen, siehe Protokoll mit meinem Hinweis auf § 138 ZPO.
Hochachtungsvoll
Horst Murken
Hier schon meine sofortige Antwort:
L S G
L 5 AS 1596/18
Per Telefax
Berlin, 10. Jul. 2019
ANHÖRUNGSRÜGE
ERINNERUNG
BEFANGENHEISTANTRAG
DIENSTAUFSICHTSBESCHWERDE
RECHTSAUFSICHTSBESCHWERDE
FACHAUFSICHTSBESCHWERDE
UND ALLE IN FRAGE KOMMENDE RECHTSMITTEL
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Beschwerden richten sich gegen die Richterin Dauns, die ehrenamtliche Richterin Wiedermann und den ehrenamtlichen Richter Kaiser.
Die Befangenheit ergibt sich zwingend aus der eigenen Bearbeitung dieser drei Richter zu meinem Befangenheitsantrag, den ich am 26.6.2019 mündlich und schriftlich stellte, siehe Anlage.
Schon der Beschluss des SG war kein Urteil, sondern lediglich ein Scheinurteil, da es bei dem Beschluss einiges fehlte, siehe meine Anlage, die auch für diesen Fall gilt.
Mit 11.6.2019 sicherte mir die Richterin Dauns zu, daß ich bei der mündlichen Verhandlung ausreichend Gelegenheit erhalten würde, mich zu allen wesentlichen Tatsachen, Beweismittel und rechtlichen Aspekten zu äußern. Dies geschah gegen die Amtspflichten der Richter aus § 106 SGG und §§ 139 sowie 273ff ZPO. Richter haben die Pflicht, alle Schwierigkeiten im Vorfeld zu besprechen und ggf. Hinweise zu geben. Hiergegen haben alle drei Richter verstoßen.
Tatsächlich wurde die Richterin nach knapp einer Stunde Verhandlung nervös und räumte mir nur noch 5 Minuten zum Vorlesen meiner Stellungnahme ein. Nachdem die fünf Minuten verstrichen waren, fragte sie, wieviel noch verbliebe und räumte mir dann noch zwei bis drei Minuten für den Rest ein.
So konnte ich zwar meine Stellungnahme vorlesen aber nicht mehr erörtern.
Als Beweis für diese Behauptungen nenne ich meine Prozeßbeobachter: Stefam Höfter, Matthias Köpp und Kilian Markus von Freeden sowie die zwei anwesenden Schulklassen, die vom Gericht zu ermitteln sind.
Protokollrüge: Ich hatte gesagt, daß Felix den Kredit bei der EKK, jetzt eb, nur brauchte, weil die Leistungsträger, also Arge, Jobcenter und Bafögamt immer wieder mit mehreren Monaten Verspätung leisteten, obgleich die im Voraus zu leisten haben.
Ferner hatte ich darauf verwiesen, daß die Gelder bei der Comdirect in Aktien angelegt waren, die nicht mit großem Wertverlust hätten verkauft werden können, daher war Felix hilfebedürftig, § 9 Nr. 4 SGB II.
Die Aktien durften laut § 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II berücksichtigt werden, da sie einerseits teilweise unverkäuflich waren, wie Mindoro, nur mit hohem Verlust (Spread von teilweise 50% von oben, also 100% von unten) zu verkaufen waren. Außerdem wollte Felix einen Führerschein machen und sich ein Auto kaufen.
Sofern das LSG trotz vorhandener Schulden von über 40.000 Euro behauptet, das Geld bei der Comdirect sei zu berücksichtigendes Vermögen, verstößt es eindeutig gegen § 1 SGB I, es soll geholfen werden.
Beispiel: Jemand leiht sich z. B. 40.000 Euro, um sich selbständig zu machen. Verliert er dann den Anspruch auf AlgII? Dies wäre ein unsinniges Ergebnis, wie hoffentlich selbst Richter erkennen.
Natürlich ist also das Vermögen auch durch die Kredite belastet, denn mit dem Vermögen haftet man ja für diese Kredite. Alles andere ist unsinnig.
All dies hätte im Vorfeld geklärt werden müssen, daher ist die Anhörungsrüge auch gegenüber dem LSG berechtigt. Aber schon beim SG wurde uns das rechtliche Gehör und der Anspruch auf ein faires Verfahren genommen.
Ich stelle den Antrag, daß rechtliche Konsequenzen gegen alle drei Richter erfolgen, da diese klar zu verstehen geben, gegen Gesetz und Recht zu verstoßen wollen. Dazu verweise ich ausdrücklich auf mein Schreiben vom 26.6., Anlage, auf das die Richter keinen Bezug genommen haben.
Das Verfahren ist an das SG wegen dortiger Verfahrensmängel zurückzuverweisen.
Es ist völlig unklar, was wir denn bekommen haben: Abschrift, Kopie, Urteil, Beschluss oder was? Auch ist nicht klar, was beglaubigt wurde. Und das, was wir da bekommen haben, ist nicht von den drei Richtern unterschrieben, § 315 ZPO.
Daß die Richter allemal gegen ihre Amtspflichten verstoßen haben und die Gewaltenteilung aufgehoben haben, ergibt sich auch daraus, daß die Gegenseite sich überhaupt nicht äußern mußte, die (trotz fehlender Vollmacht, also rechtswidrig) JC-Mitarbeiterin (also nicht Mitarbeiterin des Leistungsträgers, der Bundesanstalt für Arbeit) stellte nur den Antrag, die Berufung abzuweisen, siehe Protokoll mit meinem Hinweis auf § 138 ZPO.
Hochachtungsvoll
Horst Murken
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