Mittwoch, 12. Juni 2019
Schreiben des LSG am Thema vorbei
kasparhauser, 21:00h
https://www.dropbox.com/s/73h7l3nuz4tksqf/Lsg5-12-06-2019%2012-Juni-2019%2017-38-43.pdf
1. Ein Übertrag auf einen Berichterstatter ist nur mit Zustimmung der Parteien erlaubt, § 155 SGG.
2. Die mündliche Verhandlung ist von den Gerichten vorzubereiten, dies ist eindeutig geregelt, da die mündliche Verhandlung das Kernstück eines Prozesses ist.§ 106 SGG, § 139 und 273ff ZPO.
Der Gesetzgeber will, daß vor dem Termin Informatione ausgetauscht werden und Unklarheiten beseitigt werden.
3. Wieso die Fahrtkosten - insbesondere auch für meinen Beistand - nicht im Vorfeld geklärt werden können, hätte eigentlich sachlich begründet werden müssen.
Ich verspreche, es wird interessant und hoffe auf zahlreiche Unterstützer.
1. Ein Übertrag auf einen Berichterstatter ist nur mit Zustimmung der Parteien erlaubt, § 155 SGG.
2. Die mündliche Verhandlung ist von den Gerichten vorzubereiten, dies ist eindeutig geregelt, da die mündliche Verhandlung das Kernstück eines Prozesses ist.§ 106 SGG, § 139 und 273ff ZPO.
Der Gesetzgeber will, daß vor dem Termin Informatione ausgetauscht werden und Unklarheiten beseitigt werden.
3. Wieso die Fahrtkosten - insbesondere auch für meinen Beistand - nicht im Vorfeld geklärt werden können, hätte eigentlich sachlich begründet werden müssen.
Ich verspreche, es wird interessant und hoffe auf zahlreiche Unterstützer.
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