Mittwoch, 12. Juni 2019
Schreiben des LSG am Thema vorbei
https://www.dropbox.com/s/73h7l3nuz4tksqf/Lsg5-12-06-2019%2012-Juni-2019%2017-38-43.pdf

1. Ein Übertrag auf einen Berichterstatter ist nur mit Zustimmung der Parteien erlaubt, § 155 SGG.

2. Die mündliche Verhandlung ist von den Gerichten vorzubereiten, dies ist eindeutig geregelt, da die mündliche Verhandlung das Kernstück eines Prozesses ist.§ 106 SGG, § 139 und 273ff ZPO.
Der Gesetzgeber will, daß vor dem Termin Informatione ausgetauscht werden und Unklarheiten beseitigt werden.

3. Wieso die Fahrtkosten - insbesondere auch für meinen Beistand - nicht im Vorfeld geklärt werden können, hätte eigentlich sachlich begründet werden müssen.

Ich verspreche, es wird interessant und hoffe auf zahlreiche Unterstützer.

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