Donnerstag, 27. Juni 2019
Terminsbericht LSG 26.6.2019, 3 Termine
Da das LSG sich geweigert hatte, das Verfahren ordnungsgemäß nach § 159 SGG an das SG zurückzuverweisen und sich auch geweigert hatte, daß mündliche Verfahren in irgendeiner Weise vorzubereiten, verliefen die drei Termine recht chaotisch. Kein Wunder, wenn nichts vorbereitet wird. Die Vertreterin vom Jobcenter wurde vom Gericht trotz fehlender Vollmacht akzeptiert, ein klarer Rechtsbruch.

Und diese Vertreterin brauchte sich zur Sache nicht zu äußern, sondern stellte in allen drei Verfahren den Antrag, die Berufung abzuweisen. Damit ist klar, was ich auch klar sagte, daß die Sozialgerichtsbarkeit ihrer Aufgabe aus § 1 SGB I nicht nachkommt, sondern die Gewaltenteilung aufhebt und die Arbeit der Exekutive übernimmt.

Hier mein Schreiben, daß ich vorgelesen habe und dann dem Gericht zur Verfügung gestellt habe. Trotzdem gab es vermutlich heute noch Urteile, obgleich ich eine Erklärungsfrist von 14 Tagen nach Erhalt der Protokolle erbeten hatte. Dies wäre fair, da der Termin ja nicht vorbereitet wurde.

Das BSG war wohl untätig und hat diese angekündigte Rechtsbeugung geschehen lassen.

Hier das Schreiben:
L 5 AS 833/15 u. a.
Termin am 26.6.2019

Ich beantrage eine professionelle Protokollführung. Die Berichterstatterin dürfte mit der zusätzlichen Aufgabe überlastet werden. § 159 ZPO.

Sofern mir keine gültige Vollmacht ausgehändigt wird, beantrage ich ein Versäumnisurteil,
§ 331 ZPO iVm § 202 SGG, hilfsweise zumindest die Beachtung der Beweislastumkehr, zu meinen Gunsten, weil der Beklagte durch Nichterscheinen, selbige in Bezug auf mögliche (wahrheitspflichtige) Parteivernehmung zu vereiteln versucht (§ 445 ZPO i.V.m. § 292 ZPO). An diese Gesetze sind die Richter gebunden, denn sie sollen Gesetze umsetzen und dürfen dabei die bestehenden Gesetze nicht ändern oder erweitern, BVerfG 2 BvR 794/95 vom 20.3.2002.

Wenn eine Vollmacht vorliegt, muß diese natürlich das hiesige Aktenzeichen enthalten. Und es muß klar sein, wer die Vollmacht erteilt hat und ob diese pflichtgemäß ausgeübt wird, oder ob eine Verfälschung der Vollmacht/des Auftrages vorliegt, BSG, B 4 AS 19/14 R vom 29.4.2015. Eigentlich kann der Auftrag ja nur lauten, Gesetz und Recht durchzusetzen, Art. 20 III GG. Auch hierzu gebe ich eine Expertise zum Protokoll.

Gerne wird erzählt, daß es aufgrund des Sachermittlungszwanges des SG/LSG keine Versäumnisurteile geben können. Dies ist aber nur ein Märchen, wie dieser Fall eindeutig zeigt. Von Amts wegen wurde nichts ermittelt, die PKH wurde lediglich mit Verweis auf ein nichtiges Urteil des SG vom LSG versagt. Da es Richter gibt – wie hier – die nicht von Amts wegen die Tatsachen erforschen und Unklarheiten beseitigen, kann das Argument also nicht dazu dienen, Versäumnisurteile zu versagen.

Ich hatte auch gewollt, daß sich der Leistungsträger – wer auch immer das ist, wieso wurde dieser nicht vom Gericht geladen? – wahrheitsgetreu (§ 138 I ZPO) zu unseren Ansprüchen äußert. Dies wurde durch die Richter unterbunden, ein klarer Beweis für deren Parteiname.



Ich frage das LSG, ob es ein unabhängiges Gericht im Sinne von Art. 47 GrCH ist und damit vorlageberechtigt im Sinne von Art. 267 AEUR?

Art. 267
(ex-Artikel 234 EGV)
Der Gerichtshof der Europäischen Union entscheidet im Wege der Vorabentscheidung
a) über die Auslegung der Verträge,
b) über die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union,
Wird eine derartige Frage einem Gericht eines Mitgliedstaats gestellt und hält dieses Gericht eine Entscheidung darüber zum Erlass seines Urteils für erforderlich, so kann es diese Frage dem Gerichtshof zur Entscheidung vorlegen.
Wird eine derartige Frage in einem schwebenden Verfahren bei einem einzelstaatlichen Gericht gestellt, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, so ist dieses Gericht zur Anrufung des Gerichtshofs verpflichtet.
Wird eine derartige Frage in einem schwebenden Verfahren, das eine inhaftierte Person betrifft, bei einem einzelstaatlichen Gericht gestellt, so entscheidet der Gerichtshof innerhalb kürzester Zeit.
Dazu das VG Wiesbaden, 6 K 1016/15.WI vom 28.3.2019, RZ 58:
„Der zweite, interne, Aspekt steht mit dem Begriff der Unparteilichkeit im Zusammenhang und bezieht sich darauf, dass hinsichtlich der Parteien des Rechtsstreites und ihren jeweiligen Interessen an dessen Gegenstand ein gleicher Abstand gewahrt wird. Dieser Aspekt verlangt, dass Sachlichkeit obwaltet und neben der strikten Anwendung der Rechtsnormen keinerlei Interesse am Ausgang des Rechtsstreit besteht….“

RZ 59: „Beginnend mit der Unparteilichkeit ist festzustellen, dass die nationale Verfassungslage nur die funktionale richterliche Unabhängigkeit, nicht aber eine institutionelle Unabhängigkeit der Gerichte gewährleistet….“





Betr.: Versäumnisurteil, Kopfteilprinzip, Regelsatz, Stromkosten usw.


Ich stelle einen Befangenheitsantrag gegen die drei Richter beim LSG:



Ich stelle Dienstaufsichtsbeschwerde gegen alle drei Richter und verweise auf BGH, RiZ ( R ) 3/66 vom 14.2.1967, unfähige Richter sind von den dazu berechtigten Stellen zu entlassen, zumindest vor ein Richtergericht zu stellen. Auch verweise ich auf § 30 SGG, da die Gerichtspräsidentin ständig ihre Zuständigkeit leugnen – aber dann entgegen §§ 17 und 17a GVG diese Beschwerden nicht an die zuständige Stelle weiterleitet.

Ich stelle auch Fachaufsichtsbeschwerde und Rechtsaufsichtsbeschwerde gegen alle drei Richter.

Schon der ‚Gerichtsbescheid des SG, S 55 AS 13735/15 vom 22.3.2016 war von Anfang an nichtig:
- Er erfolgte ohne mündliche Verhandlung, obgleich ich diese beantragt hatte, ein klarer Verstoß gegen § 124 SGG
- Es erfolgte keine Tatsachenermittlungen, ein Verstoß gegen § 128 II SGG
- Mein Zeuge und mein Beistand waren nicht geladen und auch nicht befragt worden
- Es gab keinen Übertrag durch die Kammer auf eine Einzelrichterin
- Es gibt keine natürliche Person, die den Leistungsträger vertreten hat, § 212 I ZPO. Das SG hat hier also eindeutig die Gewaltenteilung aufgehoben und die Arbeit der Exekutive übernommen, die sich zu nichts äußern mußte. Es wurde auch gegen § 136 Nr. 1 SGG verstoßen, weder der gesetzliche Vertreter noch ein Bevollmächtigter wurde genannt.
- Es ist unklar, was ich bekommen habe, Abschrift, Ausfertigung, Kopie? § 137 SGG.
- Es ist nichts beglaubigt.
-
Es ist also beim SG kein Urteil erlassen worden, sondern nur ein Scheinurteil, da es auch kein Verkündungsprotokoll gibt, vgl. OLG Zweibrücken, 5 U 62/93 vom 19.9.1995

Meine Rechtsmittel vom 27.3.2016 wurden bis heute ignoriert, was zeigt, daß eigentlich der gesamte Senat bei dem LSG befangen ist und sich nicht an Gesetz und Recht halten will, denn statt das Verfahren an eine Einzelrichterin zu übertragen, hätte der gesamte Senat die Verletzung von Gesetz und Recht durch das SG erkennen müssen und er hätte das Verfahren schon in 2016 an dieses zurückverweisen müssen, § 159 SGG.

Statt also ihrer Hilfspflicht aus § 1 SGB I zu erfüllen und uns zumindest den begehrten Vorschuß von 10.000 anzuweisen, hat das LSG drei Jahre gewartet und damit versucht, meine Familie zu schädigen und uns das soz-kult ExMin entzogen.

Dies nennt man Weiße Folter und es ist auch ein Verstoß gegen das Verbot der unmenschlichen Behandlung, Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention.

Das Schreiben vom 11. Juni 2019 belegt eindeutig, daß diese Richter ihrer Verpflichtung der Sachverhaltsermittlung und Aufklärung bewußt nicht nachkommen, was nur bedeuten kann, daß hier Rechtsbeugung geplant ist. Die Richter sind eindeutig parteiisch, s.o. Es wird also bewußt gegen § 106 SGG und §§ 139 sowie 273ff ZPO verstoßen. Eine klare Amtspflichtverletzung.

‚Auch gegen § 155 III SGG wird verstoßen. Ich habe kein Einverständnis gegeben, daß jemand anderes als der gesamte Senat entscheidet – im Gegenteil. Meine Beschwerde wurde mit Verweis auf § 177 SGG verworfen.



Es wird beantragt:


Ich als Kläger beantragte landesverfassungskonformen und grundgesetztreuen nicht nur existentiellen Menschenrechtsschutz, sondern auch die vollständige Achtung der Menschenwürde und justiziablen Rechte, zu effektivem tatsächlich wirksamen Rechtsschutz, gegen die Individuenunterdrückung durch Angestellte der BRD und des Landes Berlin, auch in der Justiz, durch Unterlassung.

Damit erweiterte ich meine Rechtsposition umfänglich über das defizitäre Maß von SGB II Leistungen hinaus (siehe S 16 AS 3250/11 ER). Die Notwendigkeit dazu ist angesichts des weiterhin möglichen defizitären formellen Rechts des SGB II gegeben und eine Behebung derzeit allerdings nur durch den gesetzlichen Richter möglich, da der vorgeschalteten Verwaltung keine Auslegungskompetenz zum nur vorhandenen Gesetz zusteht. Dies ist alleinig dem Richterprivileg vorbehalten. Daraus erwächst aber auch die besondere Pflicht des Gerichts zur Prüfung weiterer (ungedeckter) Bedarfe formeller pauschaler Ansprüche aufgrund der Lebensumstände, was nicht zuletzt so auch durch das BVerfG in 1 BvL 1/09 RZ 218 und 220 deutlich gemacht wurde. Der Gesetzgeber war bemüht, die Lücken zu schließen und erließ u.a. § 19 Abs. 3 SGB II als erweiterte Anspruchsnorm, es ist aber auch über die teleologische Auslegung der weiteren §§ des SGB II möglich, die beantragten Bedarfe zu decken oder dem BVerfG vorzulegen, damit dieses als alleiniger gesetzlicher Richter überprüft, ob diese zur Gewähr der Grundrechte (Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 91 Abs. 1 Ziffern 1, 3, 4, 4a GG) erforderlich sind.

Grundrechtsverletzungen liegen selbst bei Kleinbeträgen durchaus vor, 2 BvR 470/08 vom 19.07.2016, und solche kleinen Beträge sind durchaus auch als existentiell anzusehen, weil der sich ja so nur als notwendiger Regelbedarf zugestandene Geldteil (§ 27a SGB XII) keine Reserven für darin eben nicht enthaltene Ausgaben hat (1 BvR 1737/10 vom 24.3.2011). Dies gilt insbesondere dann, wenn bereits der RB verfassungswidrig und nicht rechtstreu berechnet wird, wie die Gutachten von Herrn Böker belegen. Das Gericht schon hat bei Verdacht der falschen Berechnung durch das BMAS, selbige durch entsprechende Gutachten zu überprüfen, denn Wahrheit über Tatsachen ist elementarer und unverzichtbarer Bestandteil eines Gerichtsverfahrens.

Den Beweis, dass der pauschale RB in 2013 und allen anderen Jahren zu niedrig war, hat das BMAS durch seine Auswertung der EVS 2013 eindrucksvoll belegt, obwohl verzögerte Auswertung und eine zusätzliche anspruchsmindernde Optimierung durch Sonderauswertungen dies verhindern sollte. Zu guter Letzt haben aber auch die Vereinigten Nationen die völkerrechtswidrige Berechnung deutscher Sozialleistung bereits angeprangert. Besorgnis in mehreren Punkten im Dokument E/C.12/DEU/CO/6 über unzureichende Mittel und Sonderbedarfe füllen insbesondere Seite 8.

Auch das Vorbringen der Gerichte über die fehlende Erforderlichkeit eines unabhängigen Gutachters bzw. alternativ einer Vorlage überzeugt nicht und dringt nicht durch. Es ist eine unbewiesene Behauptung, die vom Begründungstext nicht getragen wird.

Klagegegenstand ist die Darlegung, dass es zu wenig Geldmittel über das bisherige Verfahren von den Leistungsträgern gibt, die die notwendigen Bedarfe nicht decken. Der bloße Verweis darauf, dass die gesetzliche Formulierung ggf. verfassungskonform ausgelegt werden kann und deswegen nicht als verfassungswidrig defizitär anzusehen ist, zumal ja RZ 220 aus 1 BvL 1/09 jegliche Lücke ansonsten für den Richter schließbar gemacht hat, bedeutet gerade nicht, dass die tatsächliche Auswertung des RB durch das BMAS tatsächlich den gesetzlichen Vorgaben entspricht und nicht durch Methodik oder wissenschaftliche Fehlerhaftigkeit zu falschen Ergebnissen führt. Selbst klassische Rechenfehler kann ein Gericht so nicht einmal im Ansatz erkennen.

Wenn der Regelbedarf ausreichend ermittelt wäre und lebensnah korrekt die EVS Bedarfsgruppen erstellt und auch fehlerfrei ausgewertet wurden, wie kann es dann sein, dass ein Mensch der bedürftig ist, tatsächliche als notwendig angesehene Bedarfe hat, die er daraus nicht decken kann?

Das Gericht leistet sich einen Affront gegen mich als Kläger, indem es meinen Vortrag nicht mit der nötigen Sorgfalt überhaupt liest und bzgl. sich daraus ergebender Dienstpflichten ernst nimmt. Wie sollen denn Menschen ohne zeitig gewährte Geldmittel/Leistungen, wieder in die Lage versetzt werden, sich ohne Fremdbestimmung, gar durch Sozialdienste, voll eigenverantwortlich zu versorgen, wenn ihnen die Mittel für Helfer, Handwerker und Neuanschaffungen gerade nicht akut zur Verfügung stehen.

Es ist auch nicht Vertrauen erweckend, wenn sich das Gericht nicht auf eigene Untersuchungen stützt, sondern lieber unbewiesene Behauptungen über "irgendwer hat angeblich schon gemacht“ absondert, ohne das unterstellte Tun auch nur einmal zu verifizieren und eben auch die verfassungsrechtlich und grundgesetzlichen sowie völkerrechtlich geltenden Unterschranken auch nur im Ansatz einzugehen. Art. 79 GG, Art. 1 GG, Art. 20 GG, Art. 25 GG und internationale Abkommen und Verträge haben durchaus Auswirkungen auf Versorgungspflichten in der BRD.

Den Erklärungen vom Gericht ist nicht zu entnehmen, weshalb die Zeit zu kurz gewesen sein könnte, um Regel-Bedarf schon ab 2016 rückwirkend auf eben die Werte der EVS 2013 umzustellen. Es war sogar schon zum Urteil BVerfG 1 BvL 1/09 im Februar 2010 zugesagt worden, zeitnah die korrekten Beträge zu ermitteln und diese (RZ 218) auch rückwirkend in Kraft zu setzen, wenn sie feststehen.

Auf diesen Klägervortrag zum Gutachten von Herrn Böker, der die Unzulänglichkeiten und Fehler aufdeckt, geht das Gericht nicht mit diesem Vortrag widerlegenden Fakten ein. Es scheitert schon am Versuch zu erklären, wie RB Kürzungen durch transparente Streichungen des Warenkorbes in Höhe von 132 € ermittelt werden können. Das BVerfG machte dies zur Bedingung, den RB zu kürzen.

Das Gericht beschränkt sich auf einen Allgemeinplatz „gibt es nicht", anstatt die Deckung notfalls über eine Beiladung Dritter herbeizuführen.


Ich rüge die unzulässige Besetzung des Senats, Hilfsrichter sind keine unabhängigen Richter im Sinne von Art. 101 iVm Art. 97 GG, vgl. hierzu auch diesen Vorlagenbeschluss:
VG Wiesbaden, 6 K 1016/15 WI vom 28. 3. 2019.

Als Zeichen des guten Willens des Senats beantrage ich, unverzüglich die mehrfach beantragten 10.000 Euro anzuweisen, das Verfahren an das SG zurückzuverweisen und die bereits vorhandene überlange Verfahrensdauer zu ermitteln und uns die daraus zustehenden Gelder anzuweisen und dafür zu sorgen, daß, bis zur rechtmäßigen Beendigung des Verfahrens, monatlich 300 Euro angewiesen werden, wegen der bestehenden Überlänge. Nur so kann das Gesetz Wirkung entfalten.

Ich wiederhole meinen Antrag vom 27. März 2016 auf Feststellung der Nichtigkeit des Urteils des SG. Ich verweise auf die §§ 839ff und 823 BGB.

Ich beantrage also konkret, daß alle Bescheide seit dem 1.1.2005, die meine Söhne und mich betreffen, aufgehoben werden und unter dem Gesichtspunkt der Meistbegünstigung und unter Berücksichtigung der §§ 13ff SGB I erneuert werden. Zu den Amtsermittlungspflichten, gegen die vom SG und auch vom LSG verstoßen wurde, siehe z. B. BSG v. 01.03.2018 – B 8 SO 52/17 B. Es geht nicht um Bescheide, die geändert werden sollen, sondern es geht um Leistungen, die uns zustanden und nicht oder nicht vollständig gewährt wurden.
Dabei sind diese Gesichtspunkte zu berücksichtigen:

- Umzugskosten für den Zwangsumzug in 2005, Rechnung hatte ich am 14.7.2005 gestellt
- Regelsatz ab 1.1.2005 mit 511 Euro pro Person mit den bekannten Fortschreibungen
- Übernahme der vollen Miete, ein Kopfteilprinzip hat keine gesetzliche Grundlage
- Schulgeld für Felix, da er öffentliches Gymnasium verlassen mußte
- Fahrkosten zur Schule für beide Söhne während der Schulzeit
- Zuschlag für Schulmaterialien für beide Söhne
- Brillen für beide
- Führerschein für beide
- Leistungskomplex 32 für mich seit dem 20.2.2008
- Behindertenzuschlag für mich ab dem 20.2.2008
- AlgII für Felix für 1. bis 26. Juni 2019
- Erstausstattung für Felix in Bergisch Gladbach
- Sanktionen gegen mich rückgängig machen


Sollte es nicht zur ordnungsgemäßen Zurückverweisung an das SG kommen, beantrage ich hiermit eine Erklärungsfrist von vierzehn Tagen nach Erhalt des Protokolls.




Ich halte folgende §§ des StGB für betroffen:

§ 170 StGB Verletzung der Unterhaltspflicht i.V.m. §§ 13, 15, 18, 25, 27, 29, 70 StGB
§ 221 Abs. 1 Abs. 2 Nr. 2 StGB Aussetzung i.V.m. §§ 13, 15, 25, 27, 29, 70 StGB
(Offizialdelikt)
§ 229 StGB fahrlässige Körperverletzung i.V.m. § 230 Abs. 1 StGB u. §§ 13, 15, 25, 27,
29, 70 StGB (Offizialdelikt)
§ 258a Strafvereitelung im Amt i.V.m. §§ 13, 15, 25, 27, 29, 70 StGB
§ 263 StGB Betrug i.V.m. §§ 13, 15, 25, 27, 29, 70 StGB (Offizialdelikt i.S.v. § 12 Abs. 1 StGB)
§ 323c StGB Unterlassene Hilfeleistung i.V.m. §§ 13, 15, 25, 27, 29, 70 StGB
§ 336 StGB Unterlassen der Diensthandlung i.V.m. § 333 StGB u. §§ 15, 25, 27, 29, 70 StGB


Berlin, den



Horst Murken

... comment

 
Ich rüge die unzulässige Besetzung des Senats...
.
.
.

Viel Lärm um Nichts. Die Rechtsgrundlage finden Sie hier:

Offenbar haben Sie § 33 SGG nicht gelesen und verstanden.

Zitat aus BSG B 14 AS 33/15 R, Urteil vom 19.10.2016

"11

a) Nach § 33 Abs 1 Satz 1 SGG werden die Senate des LSG, sofern sie durch Urteil entscheiden (§ 33 Abs 1 Satz 2 iVm § 12 Abs 1 Satz 2 SGG), grundsätzlich in der Besetzung mit einem Vorsitzenden, zwei weiteren Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern tätig, sofern nicht unter den Voraussetzungen von § 155 Abs 3 oder 4 SGG im Einverständnis der Beteiligten der Vorsitzende oder der Berichterstatter allein (hierzu letztens nur BSG Urteil vom 7.8.2014 - B 13 R 37/13 R - Juris RdNr 13 ff mwN) oder nach § 153 Abs 5 SGG der Berichterstatter mit zwei ehrenamtlichen Richtern judiziert. Hiervon abweichend gestattet es § 153 Abs 4 Satz 1 SGG dem LSG auch, die Berufung außer in den Fällen, in denen das SG durch Gerichtsbescheid (§ 105 Abs 2 Satz 1 SGG) entschieden hat, ausnahmsweise durch Beschluss zurückzuweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Ob das LSG hiervon Gebrauch macht, erfordert im Rahmen des insoweit eröffneten Ermessens ("kann") eine pflichtgemäße Entscheidung darüber, ob es in der besonderen Verfahrensweise ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter (§ 33 Abs 1 Satz 2 iVm § 12 Abs 1 Satz 2 SGG) und ohne mündliche Verhandlung auch ohne Einverständnis der Beteiligten (§ 124 Abs 2 SGG) entscheidet oder ob es bei einer Entscheidung in der regelhaft vorgesehenen Form verbleiben soll (ebenso zur vergleichbaren Entscheidung nach § 155 Abs 3 bzw 4 SGG BSG Urteil vom 8.11.2007 - B 9/9a SB 3/06 R - BSGE 99, 189 = SozR 4-1500 § 155 Nr 2, RdNr 20 mwN).

12

b) Die Anwendung von § 153 Abs 4 SGG muss sich am Zweck der Regelung orientieren, zu einer Straffung des Verfahrens und einer Entlastung des LSG beizutragen, ohne den Rechtsschutzanspruch der Beteiligten zu vernachlässigen (vgl die Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege, BT-Drucks 12/1217 S 20 zu den Grundzügen der Entlastung des sozialgerichtlichen Verfahrens). In Anlehnung an Vorläuferbestimmungen ua in der Verwaltungs- und der Finanzgerichtsbarkeit ist die Vorschrift durch das Gesetz zur Entlastung der Rechtspflege vom 11.1.1993 (BGBl I 50) eingeführt worden, um "eindeutig aussichtslose Berufungen rasch und ohne unangemessenen Verfahrensaufwand zu bearbeiten", nachdem sich eine entsprechende Regelung in Art 2 § 5 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit vom 31.3.1978 (BGBl I 446) bewährt habe (vgl BT-Drucks 12/1217 S 53). Durch sie sollte das OVG von Arbeit für "aussichtslose Berufungen" entlastet werden, um die ersparte Kapazität "nutzbringend für die Entscheidung schwierigerer Streitsachen anwenden" zu können (vgl BT-Drucks 8/842 S 12; ähnlich BT-Drucks 11/7030 S 31 f zur Fortführung des zeitlich befristeten Art 2 § 5 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit als § 130a VwGO durch das Vierte Gesetz zur Änderung der VwGO vom 17.12.1990, BGBl I 2809). Nicht anders als die durch § 155 Abs 3 bzw 4 SGG eröffnete Verfahrensweise richtet sich das Beschlussverfahren nach § 153 Abs 4 SGG hiernach auf die Beschleunigung rechtlich wie tatsächlich einfach gelagerter Verfahren, die - nach umfassender Sachverhaltsaufklärung und Erörterung in der 1. Instanz - zügig zu einer verfahrensbeendenden Entscheidung gebracht werden können sollen (ebenso zur Bedeutung der Schwierigkeit des Falles und von Tatsachenfragen für die Ermessensentscheidung nach § 153 Abs 4 SGG etwa BSG Beschluss vom 13.10.1993 - 2 BU 79/93 - SozR 3-1500 § 153 Nr 1 S 4; BSG Urteil vom 2.5.2001 - B 2 U 29/00 R - SozR 3-1500 § 153 Nr 13 S 38; BSG Beschluss vom 20.11.2003 - B 13 RJ 38/03 B - SozR 4-1500 § 153 Nr 1 RdNr 8; BSG Beschluss vom 24.5.2012 - B 9 SB 14/11 B - SozR 4-1500 § 153 Nr 14 RdNr 10; BSG Beschluss vom 8.9.2015 - B 1 KR 134/14 B - Juris RdNr 8; zu § 130a VwGO ebenso BVerwG Urteil vom 30.6.2004 - 6 C 28.03 - BVerwGE 121, 211, 214 f = Buchholz 310 § 130a VwGO Nr 64).

13

c) Hieran ändert nichts, dass § 153 Abs 4 Satz 1 SGG anders als für den Gerichtsbescheid die fehlenden Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art und den geklärten Sachverhalt (§ 105 Abs 1 Satz 1 SGG) nicht ausdrücklich als Voraussetzung für die Entscheidung im vereinfachten Beschlussverfahren anführt. Daraus kann nach dem Vorstehenden nicht abgeleitet werden, dass es hierauf für die nach § 153 Abs 4 Satz 1 SGG zu treffende Ermessensentscheidung nicht ankommt. Von der Befugnis, ohne Einverständnis der Beteiligten außerhalb mündlicher Verhandlung und nur mit Berufsrichtern entscheiden zu dürfen, machen die Berufungsgerichte vielmehr auch ohne ausdrückliche Wiederholung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 105 Abs 1 Satz 1 SGG nur dann ermessensfehlerfrei Gebrauch, wenn sie sich von den vom Gesetzgeber für die Einführung der Regelung als maßgebend angesehenen Zwecken leiten lassen (zu § 130a VwGO ebenso BVerwG Urteil vom 30.6.2004 - 6 C 28.03 - BVerwGE 121, 211, 216 = Buchholz 310 § 130a VwGO Nr 64)...." https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=192723

Den Nachweis, daß hier vom 5. LSG Senat in Potsdam eine ermessensfehlerhafte Entscheidung getroffen wurde, haben Sie nicht erbracht. Wann liefern Sie?

Wenn Ihnen dies nicht möglich ist, besteht wohl kaum Aussicht für einen erfolgreichen PKH-Antrag beim BSG zur Bewilligung und Beiordnung eines Wahlanwalts für eine Nichtzulassungsbeschwerde, weil Ihre Berufungsklage vom LSG als unbegründet abgewiesen wird...

Vorab lesen Sie:

https://www.haufe.de/personal/haufe-personal-office-platin/sozialgerichtsgesetz-153-verfahren-vor-den-landessozialgerichten_idesk_PI42323_HI1009775.html

aber auch:

https://www.haufe.de/sozialwesen/sgb-office-professional/jansen-sgg-155-vorbereitung-der-verhandlung-212-berichterstatterweiterer-berufsrichtereinzelrichter_idesk_PI434_HI2967261.html

Jansen, SGG § 153 Verfahren vor den Landessozialgerichten / 2.3.2.1 Grundsatz

https://www.haufe.de/sozialwesen/sgb-office-professional/jansen-sgg-153-verfahren-vor-den-landessozialgerichten-2321-grundsatz_idesk_PI434_HI2967229.html

https://www.haufe.de/sozialwesen/sgb-office-professional/jansen-sgg-155-vorbereitung-der-verhandlung-231-voraussetzungen_idesk_PI434_HI2967274.html

ZITAT:

"Rz. 20

Nach § 155 Abs. 3 kann der Vorsitzende bzw. der Berichterstatter (§ 155 Abs. 4) im Einverständnis mit den Beteiligten auch sonst, also bei jeder Entscheidung, anstelle des Senats entscheiden. Das Einverständnis der Beteiligten versetzt den Vorsitzenden (§ 155 Abs. 3) bzw. den Berichterstatter (§ 155 Abs. 4) in die Lage, ausnahmsweise anstelle des ganzen Senats (§ 33 Satz 1) allein über die Berufung zu entscheiden. Zweck des § 155 Abs. 3, 4 ist es, das sozialgerichtliche Verfahren zu straffen und zu beschleunigen, soweit dies für einen angemessenen Rechtsschutz unbedenklich erscheint (BT-Drs. 12/1217 S. 53 zu Art. 7 zu Nr. 9). Die Anwendung des § 155 Abs. 3, 4 hat auf nachprüfbaren, sachlichen Gründen zu beruhen und sich am Zweck der Regelung zu orientieren (BVerfG, Beschluss v. 5.5.1998, l BvL 23/97, NJW 1999 S. 274, 275; BVerfG, Beschluss v. 5.6.1998, 2 BvL 2/97, BVerfGE 98 S. 145, 153). Das Einverständnis der Beteiligten (§ 69) muss vor Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorliegen. Es ist als Prozesshandlung nur bis zur übereinstimmenden Einverständniserklärung frei widerruflich (BGH, Beschluss v. 22.5.2001, X ZR 21/00, NJW 2001 S. 2479). Zu prüfen ist jeweils, ob sich die Erklärungen in der Folgezeit durch eine wesentliche Änderung der dem LSG-Urteil zugrunde liegenden Sach- und Rechtslage verbraucht haben (vgl. Zeihe, SGG, § 155 Rn. 20c). Die Einverständniserklärung der Beteiligten mit einer Entscheidung des Rechtsstreits durch den Berichterstatter umfasst nicht das Einverständnis mit einer Entscheidung des Vorsitzenden anstelle des Senats (BSG, Urteil v. 25.10.1995, 5/4 RA 109/94, SozR 3-1500 § 155 Nr. 2). Die Einverständniserklärung kann Beweisanträge hinfällig werden lassen. Hat z. B. der Beteiligte im Erörterungstermin vor dem Berichterstatter einer Entscheidung durch den Berichterstatter als Einzelrichter gemäß § 155 Abs. 4 am Terminstag zugestimmt, haben sich alle zuvor gestellten Beweisanträge erledigt (BSG, Beschluss v. 26.6.2002, B 7 AL 288/01 B)."

... link  

 
Sehr geehrter Herr Marck,
ich freue mich, daß hier mal jemand mit Sachverstand schreibt und seine Meinung gegen meine hält. Dies trägt einer guten Diskussion und Meinungsfortbidung bei.

Wenn es Sie interessiert, lade ich Sie gerne zu einem meiner nächsten Termine beim SG/LSG ein.

Sie halten mir §§ vor, die sicherlich nicht dem Zitiergebot aus Art. 19 iVm Art. 79 GG entsprechen. Diese §§ haben Sie sogar über das Grundgesetz.

Es gelten für alle Gerichte die Art. 101 GG iVm Art. 97 GG. Richter müssen unabhängig sein, was aber Richter auf Probe, Beisitzer und abgeordnete Richter - die eine Beförderung anstreben - nicht sind. Sehr interessant hier, was ich aber auch schon zitiert hatte: VG Wiesbaden, 6 K 1016/15.WI vom 28.3.2019. Bitte lesen und verstehen.

Schon die Entscheidungen beim SG verstießen gegen §§ 103, 106 und 124 SGG. Es gab keine Amtsermittlung, keine Vorbereitung und Klärung von strittigen Punkten und keine mündliche Verhandlung. Dabei ist die mündliche Verhandlung das Kernstück eines jeden Gerichtsverfahrens.

Daher hatte ich beantragt - auch weil der Gegenseite eine gültige Vollmacht fehlte und weitere Mängel schon beim SG auftraten - die Verfahen an das SG zurückzuverweisen, § 159 SGG.

Daß Verfahren, bestehend aus drei Terminen, war höchst komplex und ging auf 2005 zurück. Hier hätte es niemals eine Übertragung auf eine Berichterstatterin geben dürfen. Und es hätte eine professionelle Protokollführerin geben müssen, wie ich beantragt hatte.

Es gab noch weitere Rechtsverstöße, die man aber sicherlich vertuschen möchte. Aber Zeugen waren doch mit zwei Schulklassen von erwachsenen Menschen vorhanden. Und die betroffenen §§ des StGB hatte ich ja genannt.
Horst Muirken

... link  


... comment