Mittwoch, 10. Juli 2019
1. der drei Verfahren
Das Protokoll und irgendwas, was wohl als Urteil gelten soll: https://www.dropbox.com/s/tqdwubnf4ynyr2b/2019-07-10%20LSG%20L5AS1596-18.pdf

Hier schon meine sofortige Antwort:



L S G
L 5 AS 1596/18




Per Telefax




Berlin, 10. Jul. 2019





ANHÖRUNGSRÜGE
ERINNERUNG
BEFANGENHEISTANTRAG
DIENSTAUFSICHTSBESCHWERDE
RECHTSAUFSICHTSBESCHWERDE
FACHAUFSICHTSBESCHWERDE
UND ALLE IN FRAGE KOMMENDE RECHTSMITTEL


Sehr geehrte Damen und Herren,

die Beschwerden richten sich gegen die Richterin Dauns, die ehrenamtliche Richterin Wiedermann und den ehrenamtlichen Richter Kaiser.

Die Befangenheit ergibt sich zwingend aus der eigenen Bearbeitung dieser drei Richter zu meinem Befangenheitsantrag, den ich am 26.6.2019 mündlich und schriftlich stellte, siehe Anlage.

Schon der Beschluss des SG war kein Urteil, sondern lediglich ein Scheinurteil, da es bei dem Beschluss einiges fehlte, siehe meine Anlage, die auch für diesen Fall gilt.

Mit 11.6.2019 sicherte mir die Richterin Dauns zu, daß ich bei der mündlichen Verhandlung ausreichend Gelegenheit erhalten würde, mich zu allen wesentlichen Tatsachen, Beweismittel und rechtlichen Aspekten zu äußern. Dies geschah gegen die Amtspflichten der Richter aus § 106 SGG und §§ 139 sowie 273ff ZPO. Richter haben die Pflicht, alle Schwierigkeiten im Vorfeld zu besprechen und ggf. Hinweise zu geben. Hiergegen haben alle drei Richter verstoßen.

Tatsächlich wurde die Richterin nach knapp einer Stunde Verhandlung nervös und räumte mir nur noch 5 Minuten zum Vorlesen meiner Stellungnahme ein. Nachdem die fünf Minuten verstrichen waren, fragte sie, wieviel noch verbliebe und räumte mir dann noch zwei bis drei Minuten für den Rest ein.

So konnte ich zwar meine Stellungnahme vorlesen aber nicht mehr erörtern.

Als Beweis für diese Behauptungen nenne ich meine Prozeßbeobachter: Stefam Höfter, Matthias Köpp und Kilian Markus von Freeden sowie die zwei anwesenden Schulklassen, die vom Gericht zu ermitteln sind.

Protokollrüge: Ich hatte gesagt, daß Felix den Kredit bei der EKK, jetzt eb, nur brauchte, weil die Leistungsträger, also Arge, Jobcenter und Bafögamt immer wieder mit mehreren Monaten Verspätung leisteten, obgleich die im Voraus zu leisten haben.

Ferner hatte ich darauf verwiesen, daß die Gelder bei der Comdirect in Aktien angelegt waren, die nicht mit großem Wertverlust hätten verkauft werden können, daher war Felix hilfebedürftig, § 9 Nr. 4 SGB II.

Die Aktien durften laut § 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II berücksichtigt werden, da sie einerseits teilweise unverkäuflich waren, wie Mindoro, nur mit hohem Verlust (Spread von teilweise 50% von oben, also 100% von unten) zu verkaufen waren. Außerdem wollte Felix einen Führerschein machen und sich ein Auto kaufen.

Sofern das LSG trotz vorhandener Schulden von über 40.000 Euro behauptet, das Geld bei der Comdirect sei zu berücksichtigendes Vermögen, verstößt es eindeutig gegen § 1 SGB I, es soll geholfen werden.

Beispiel: Jemand leiht sich z. B. 40.000 Euro, um sich selbständig zu machen. Verliert er dann den Anspruch auf AlgII? Dies wäre ein unsinniges Ergebnis, wie hoffentlich selbst Richter erkennen.

Natürlich ist also das Vermögen auch durch die Kredite belastet, denn mit dem Vermögen haftet man ja für diese Kredite. Alles andere ist unsinnig.

All dies hätte im Vorfeld geklärt werden müssen, daher ist die Anhörungsrüge auch gegenüber dem LSG berechtigt. Aber schon beim SG wurde uns das rechtliche Gehör und der Anspruch auf ein faires Verfahren genommen.

Ich stelle den Antrag, daß rechtliche Konsequenzen gegen alle drei Richter erfolgen, da diese klar zu verstehen geben, gegen Gesetz und Recht zu verstoßen wollen. Dazu verweise ich ausdrücklich auf mein Schreiben vom 26.6., Anlage, auf das die Richter keinen Bezug genommen haben.

Das Verfahren ist an das SG wegen dortiger Verfahrensmängel zurückzuverweisen.

Es ist völlig unklar, was wir denn bekommen haben: Abschrift, Kopie, Urteil, Beschluss oder was? Auch ist nicht klar, was beglaubigt wurde. Und das, was wir da bekommen haben, ist nicht von den drei Richtern unterschrieben, § 315 ZPO.

Daß die Richter allemal gegen ihre Amtspflichten verstoßen haben und die Gewaltenteilung aufgehoben haben, ergibt sich auch daraus, daß die Gegenseite sich überhaupt nicht äußern mußte, die (trotz fehlender Vollmacht, also rechtswidrig) JC-Mitarbeiterin (also nicht Mitarbeiterin des Leistungsträgers, der Bundesanstalt für Arbeit) stellte nur den Antrag, die Berufung abzuweisen, siehe Protokoll mit meinem Hinweis auf § 138 ZPO.

Hochachtungsvoll



Horst Murken

... comment