Montag, 29. Juli 2019
Sehr seltsame Rechtsauffassung beim LSG
kasparhauser, 22:52h
https://www.dropbox.com/s/km6p1hbhif8aw9a/29-Juli-2019%2020-17-20.pdf
PKH-Antrag für die NZB beim BSG ist gestellt und Verfassungsbeschwerde habe ich vorsorglich auch schon eingereicht und ein entsprechendes vorläufiges Aktenzeichen bekommen.
In den nächsten Tagen werde ich es mit Begleitschreiben an das BSG und das BVerfG senden.
Meine Verfassungsbeschwerde:
Bundesverfassungsgericht
Postfach 1771
76006 Karlsruhe
Berlin, 30. Jul. 2019
VERFASSUNGSBESCHWERDE
GEGEN DIE RICHTERIN BEIM LSG BERLIN-BRANDENBURG
DAUNS IN DREI FÄLLEN
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich sehe den Weg zur Verfassungsbeschwerde gegeben, da die Richterin Dauns (und ihre beiden Beisitzer) eindeutig befangen sind, 1 BvR 436/17.
Ich verweise auf meine mit 14. Juli eingereichten Unterlagen, insbesondere mein am Termin am 26.6.2019 vorgelesener Schriftsatz und meine Rechtsmittel vom 12. Juli 2019.
Das LSG hätte die Verfahren wegen erheblicher Rechtsmängel schon an das SG zurückverweisen können, § 159 SGG und aus meiner Sicht auch müssen. Nur so erreicht man Lerneffekte beim SG.
Auch hätte das Verfahren, was klar sehr umfangreich und rechtlich schwierig, nie an eine Einzelrichterin übertragen werden dürfen. Hiergegen hatte ich erfolglos protestiert. So wurde ich um meinen gesetzlichen Richter gebracht, ein klarer Verstoß gegen Art. 101 GG. Denn mein gesetzlicher Richter war der gesamte Senat mit drei Richtern auf Lebenszeit.
Das Verfahren hätte schriftlich vorbereitet werden müssen, was Frau Dauns aber ausdrücklich unter Verweis auf die mündliche Verhandlung nicht machte. Dabei müssen im Vorfeld der mündlichen Verhandlung alle Unklarheiten und rechtliche Schwierigkeiten mit den Parteien geklärt werden, § 106 SGG und §§ 138f und §§ 273ff ZPO.
Sofern Frau Dauns meinte, ich hätte in der mündlichen Verhandlung Gelegenheit, mich zu äußern, ist dies schon ein Verstoß gegen unser Recht auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren, denn die Gegenseite hätte sich auch wahrheitsgetreu äußern müssen, § 138 ZPO. So weiß ich nicht einmal, wer denn der oder die beklagten Leistungsträger sind. Die sind nie in Erscheinung getreten.
Die drei Richter haben einfach die Arbeit der Exekutive gemacht und damit die Gewaltenteilung verletzt, vgl. hierzu schon mein Zitat des VG Wiesbaden in dem Schriftsatz zu dem Termin am 26.6.2019.
Damit dürfte die Befangenheit der drei Richter schon bewiesen sein und die Urteile sind, auch zur Entlastung des BSG, aufzuheben.
Auch hatte ich gleich zu Beginn der Verhandlung ein professionelle Protokollführung verlangt, siehe mein Schreiben zu dem Termin, oben. Dies wäre aufgrund der zu erwartenden Schwierigkeiten angebracht gewesen, § 159 ZPO.
Das LSG hat auch meinen genannten und vom Bundestag beglaubigten Sachverständigen, Herrn Rüdiger Böker weder geladen noch zum Regelsatz schriftlich befragt.
Auch mein sachverständiger Beistand, Herr Michael Hohn-Bergerhoff wurde nicht geladen und ich wurde so um dessen Sachverstand gebracht.
Da die Mitarbeiterin des Jobcenters Neukölln, Frau Kraft, keine (auch noch gültige) Vollmacht hatte, habe ich ein Versäumnisurteil beantragt, siehe schon mein Schreiben zu dem Termin, S. 1. Aus meiner Sicht, die ich auch erläutern konnte, gilt auch vor dem SG der § 331 ZPO durch § 202 SGG. Ansonsten wäre die Sozialgerichtsbarkeit Sondergerichte im Sinne von Art. 101 GG. Für das Recht in diesem Land wäre es wünschenswert, wenn das Bundesverfassungsgericht sich hierzu positioniert.
Auch halte ich die Urteile vom SG für Scheinurteile, vgl. mein Schreiben zu dem Termin, S. 3. Es hätte also nie zu einer mündlichen Verhandlung bei LSG kommen dürfen. Daher müssen die Urteile des LSG auch nichtig sein.
Im Übrigen verweise ich auf den gesamten Schriftwechsel und bitte um einen Hinweis, wenn ich noch weiteres vortragen soll.
Mit Verweis auf Rechtsmittel verweigert das LSG eine Korrektur und verstößt damit gegen die Vorgaben des Verfassungsgerichts, 1 PBvU 1/02 vom 30. April 2003, wo gefordert wird, daß sich die Fachgerichte auch und möglichst selber korrigieren sollen.
Und natürlich mußte ich den gesamten „Spruchkörper“ für befangen erklären, da zum einen nicht für mich ersichtlich ist, wie die interne Arbeitsteilung war und zum anderen alle drei gemeinschaftlich das Urteil zu verantworten haben. Ein Einspruch von einem der Richter ist mir nicht bekannt.
Zu L 5 SF 163/19 AB trage ich noch vor, daß eine Protokollergänzung jederzeit möglich ist, § 164 ZPO. Schließlich kann man es erst kontrollieren und berichtigen, wenn man es ausgedruckt vorliegen hat.
Ich stelle noch klar, daß es mir hier nicht um die strittigen Sachfragen geht, sondern „nur“ um die Befangenheit der Frau Dauns, ggf. auch der Beisitzer. Und um die Frage der Gültigkeit der „Schreiben“ des SG und des LSG. Denn auch bei den beigelegten Beschlüssen gibt es Mängel, wie schon an anderer Stelle moniert.
Mit freundlichen Grüßen
Horst Murken
PKH-Antrag für die NZB beim BSG ist gestellt und Verfassungsbeschwerde habe ich vorsorglich auch schon eingereicht und ein entsprechendes vorläufiges Aktenzeichen bekommen.
In den nächsten Tagen werde ich es mit Begleitschreiben an das BSG und das BVerfG senden.
Meine Verfassungsbeschwerde:
Bundesverfassungsgericht
Postfach 1771
76006 Karlsruhe
Berlin, 30. Jul. 2019
VERFASSUNGSBESCHWERDE
GEGEN DIE RICHTERIN BEIM LSG BERLIN-BRANDENBURG
DAUNS IN DREI FÄLLEN
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich sehe den Weg zur Verfassungsbeschwerde gegeben, da die Richterin Dauns (und ihre beiden Beisitzer) eindeutig befangen sind, 1 BvR 436/17.
Ich verweise auf meine mit 14. Juli eingereichten Unterlagen, insbesondere mein am Termin am 26.6.2019 vorgelesener Schriftsatz und meine Rechtsmittel vom 12. Juli 2019.
Das LSG hätte die Verfahren wegen erheblicher Rechtsmängel schon an das SG zurückverweisen können, § 159 SGG und aus meiner Sicht auch müssen. Nur so erreicht man Lerneffekte beim SG.
Auch hätte das Verfahren, was klar sehr umfangreich und rechtlich schwierig, nie an eine Einzelrichterin übertragen werden dürfen. Hiergegen hatte ich erfolglos protestiert. So wurde ich um meinen gesetzlichen Richter gebracht, ein klarer Verstoß gegen Art. 101 GG. Denn mein gesetzlicher Richter war der gesamte Senat mit drei Richtern auf Lebenszeit.
Das Verfahren hätte schriftlich vorbereitet werden müssen, was Frau Dauns aber ausdrücklich unter Verweis auf die mündliche Verhandlung nicht machte. Dabei müssen im Vorfeld der mündlichen Verhandlung alle Unklarheiten und rechtliche Schwierigkeiten mit den Parteien geklärt werden, § 106 SGG und §§ 138f und §§ 273ff ZPO.
Sofern Frau Dauns meinte, ich hätte in der mündlichen Verhandlung Gelegenheit, mich zu äußern, ist dies schon ein Verstoß gegen unser Recht auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren, denn die Gegenseite hätte sich auch wahrheitsgetreu äußern müssen, § 138 ZPO. So weiß ich nicht einmal, wer denn der oder die beklagten Leistungsträger sind. Die sind nie in Erscheinung getreten.
Die drei Richter haben einfach die Arbeit der Exekutive gemacht und damit die Gewaltenteilung verletzt, vgl. hierzu schon mein Zitat des VG Wiesbaden in dem Schriftsatz zu dem Termin am 26.6.2019.
Damit dürfte die Befangenheit der drei Richter schon bewiesen sein und die Urteile sind, auch zur Entlastung des BSG, aufzuheben.
Auch hatte ich gleich zu Beginn der Verhandlung ein professionelle Protokollführung verlangt, siehe mein Schreiben zu dem Termin, oben. Dies wäre aufgrund der zu erwartenden Schwierigkeiten angebracht gewesen, § 159 ZPO.
Das LSG hat auch meinen genannten und vom Bundestag beglaubigten Sachverständigen, Herrn Rüdiger Böker weder geladen noch zum Regelsatz schriftlich befragt.
Auch mein sachverständiger Beistand, Herr Michael Hohn-Bergerhoff wurde nicht geladen und ich wurde so um dessen Sachverstand gebracht.
Da die Mitarbeiterin des Jobcenters Neukölln, Frau Kraft, keine (auch noch gültige) Vollmacht hatte, habe ich ein Versäumnisurteil beantragt, siehe schon mein Schreiben zu dem Termin, S. 1. Aus meiner Sicht, die ich auch erläutern konnte, gilt auch vor dem SG der § 331 ZPO durch § 202 SGG. Ansonsten wäre die Sozialgerichtsbarkeit Sondergerichte im Sinne von Art. 101 GG. Für das Recht in diesem Land wäre es wünschenswert, wenn das Bundesverfassungsgericht sich hierzu positioniert.
Auch halte ich die Urteile vom SG für Scheinurteile, vgl. mein Schreiben zu dem Termin, S. 3. Es hätte also nie zu einer mündlichen Verhandlung bei LSG kommen dürfen. Daher müssen die Urteile des LSG auch nichtig sein.
Im Übrigen verweise ich auf den gesamten Schriftwechsel und bitte um einen Hinweis, wenn ich noch weiteres vortragen soll.
Mit Verweis auf Rechtsmittel verweigert das LSG eine Korrektur und verstößt damit gegen die Vorgaben des Verfassungsgerichts, 1 PBvU 1/02 vom 30. April 2003, wo gefordert wird, daß sich die Fachgerichte auch und möglichst selber korrigieren sollen.
Und natürlich mußte ich den gesamten „Spruchkörper“ für befangen erklären, da zum einen nicht für mich ersichtlich ist, wie die interne Arbeitsteilung war und zum anderen alle drei gemeinschaftlich das Urteil zu verantworten haben. Ein Einspruch von einem der Richter ist mir nicht bekannt.
Zu L 5 SF 163/19 AB trage ich noch vor, daß eine Protokollergänzung jederzeit möglich ist, § 164 ZPO. Schließlich kann man es erst kontrollieren und berichtigen, wenn man es ausgedruckt vorliegen hat.
Ich stelle noch klar, daß es mir hier nicht um die strittigen Sachfragen geht, sondern „nur“ um die Befangenheit der Frau Dauns, ggf. auch der Beisitzer. Und um die Frage der Gültigkeit der „Schreiben“ des SG und des LSG. Denn auch bei den beigelegten Beschlüssen gibt es Mängel, wie schon an anderer Stelle moniert.
Mit freundlichen Grüßen
Horst Murken
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Montag, 15. Juli 2019
Mein Schreiben an das BSG von heute
kasparhauser, 00:26h
Bundessozialgericht
34114 Kassel
Berlin, 14. Jul. 2019
PKH-Antrag für die Zulassung der Revision (Nichtzulassangsbeschwerde) unter Beiordnung eines noch zu benennenden Rechtsanwaltes
Es klagen Horst Murken, auch für seine beiden Söhne Fabien Murken und Felix Thielecke
Gegen L 5 AS 833/15 und L 843/16 vom LSG Berlin-Brandenburg
Sehr geehrte Damen und Herren,
wie schon mit 13. Juni 2019 zu BSG, B 14 AS 103/19 S befürchtet, hat das keine Gründe, Recht und
Gesetz anzuwenden.
Es sind erhebliche Verfahrensfehler aufgetreten, wie ich mit meiner Anhörungsrüge vom
12.7.2019 und in dem Verfahren zu L AS 1596/18 moniert habe.
So wurde klar gegen Vorgaben des BSG verstoßen, B 8 SO 52/17 B vom 1.3.2018 und B8 SO 38/18 B vom 6.12.2018, von Meistbegünstigung kann in diesen Verfahren keine Rede sein. Im Gegenteil, es gab viele Verfahrensfehler zu unseren Lasten – und nur zu unseren Lasten, so daß die Befangenheit der drei Richter beim LSG nicht zu leugnen ist.
Aber schon beim SG traten Verfahrensfehler auf, die zu einer Zurückweisung vom LSG an das SG hätten führen müssen, § 159 SGG, siehe auch mein Schreiben vom 27.3.2016.
Die geplante Rechtsbeugung zeichnete sich schon ab, als trotz meiner Proteste vom 20. April und 30. Mai 2019 die Verfahren meinem gesetzlichen Richter, dem 5. Senat des BSG entzogen wurde und der Berichterstatterin übertragen wurde.
Auch mein mit den damaligen Schreiben beantragten Nachteilsausgleiche wurden gesetzwidrig ignoriert. Dabei ist der Vorsitzende des 5. Senats, Herr Mälicke, gleichzeitig der Vorsitzende des 38. Senat, der speziell für Nachteilsausgleiche zuständig ist.
Ich hoffe unter Verweis auf mein Schreiben vom 25.6.2019, welches ich mündlich – ohne, daß mir Erläuterungen gestattet wurden – im Eiltempo vorlesen mußte und das ich dann dem Gericht zur Akte gereicht habe und meine Rechtsmittel vom 12.7.2019 , daß ich für das BSG ausreichend vorgetragen habe, daß uns vom JC Neukölln, dem SG Berlin und dem LSG Berlin-Brandenburg grobes Unrecht unter schweren Verletzungen der Landesverfassung Berlin und dem Grundgesetz, sowie einfachen Rechts, zugefügt wurde.
Sollte dies nicht ausreichend sein, bitte ich um einen Hinweis des Gerichts.
Ansonsten wird uns der noch, nach Gewährung der PKH, zu suchende Anwalt noch juristisch vortragen, was ich falsch oder unvollständig vorgetragen habe.
Ich bitte um Berücksichtigung, daß ich juristischer Laie bin.
Mit freundlichen Grüßen
Horst Murken
34114 Kassel
Berlin, 14. Jul. 2019
PKH-Antrag für die Zulassung der Revision (Nichtzulassangsbeschwerde) unter Beiordnung eines noch zu benennenden Rechtsanwaltes
Es klagen Horst Murken, auch für seine beiden Söhne Fabien Murken und Felix Thielecke
Gegen L 5 AS 833/15 und L 843/16 vom LSG Berlin-Brandenburg
Sehr geehrte Damen und Herren,
wie schon mit 13. Juni 2019 zu BSG, B 14 AS 103/19 S befürchtet, hat das keine Gründe, Recht und
Gesetz anzuwenden.
Es sind erhebliche Verfahrensfehler aufgetreten, wie ich mit meiner Anhörungsrüge vom
12.7.2019 und in dem Verfahren zu L AS 1596/18 moniert habe.
So wurde klar gegen Vorgaben des BSG verstoßen, B 8 SO 52/17 B vom 1.3.2018 und B8 SO 38/18 B vom 6.12.2018, von Meistbegünstigung kann in diesen Verfahren keine Rede sein. Im Gegenteil, es gab viele Verfahrensfehler zu unseren Lasten – und nur zu unseren Lasten, so daß die Befangenheit der drei Richter beim LSG nicht zu leugnen ist.
Aber schon beim SG traten Verfahrensfehler auf, die zu einer Zurückweisung vom LSG an das SG hätten führen müssen, § 159 SGG, siehe auch mein Schreiben vom 27.3.2016.
Die geplante Rechtsbeugung zeichnete sich schon ab, als trotz meiner Proteste vom 20. April und 30. Mai 2019 die Verfahren meinem gesetzlichen Richter, dem 5. Senat des BSG entzogen wurde und der Berichterstatterin übertragen wurde.
Auch mein mit den damaligen Schreiben beantragten Nachteilsausgleiche wurden gesetzwidrig ignoriert. Dabei ist der Vorsitzende des 5. Senats, Herr Mälicke, gleichzeitig der Vorsitzende des 38. Senat, der speziell für Nachteilsausgleiche zuständig ist.
Ich hoffe unter Verweis auf mein Schreiben vom 25.6.2019, welches ich mündlich – ohne, daß mir Erläuterungen gestattet wurden – im Eiltempo vorlesen mußte und das ich dann dem Gericht zur Akte gereicht habe und meine Rechtsmittel vom 12.7.2019 , daß ich für das BSG ausreichend vorgetragen habe, daß uns vom JC Neukölln, dem SG Berlin und dem LSG Berlin-Brandenburg grobes Unrecht unter schweren Verletzungen der Landesverfassung Berlin und dem Grundgesetz, sowie einfachen Rechts, zugefügt wurde.
Sollte dies nicht ausreichend sein, bitte ich um einen Hinweis des Gerichts.
Ansonsten wird uns der noch, nach Gewährung der PKH, zu suchende Anwalt noch juristisch vortragen, was ich falsch oder unvollständig vorgetragen habe.
Ich bitte um Berücksichtigung, daß ich juristischer Laie bin.
Mit freundlichen Grüßen
Horst Murken
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Donnerstag, 11. Juli 2019
3. Fall mit Protokoll und Urteil
kasparhauser, 21:54h
https://www.dropbox.com/s/lpa2509ci7c4rcg/2019-07-11%20LSG%20L5AS833-15.pdf
Ich habe den 2. und 3. Fall zusammengezogen:
L S G
L 5 AS 833/15
L 5 843/16
Mit Verweis auf L 5 AS 1596/18
Per Telefax
Berlin, 12. Jul. 2019
ANHÖRUNGSRÜGE
ERINNERUNG
BEFANGENHEITSANTRAG
DIENSTAUFSICHTBESCHWERDE
FACHAUFSICHTSBESCHWERDE
RECHTSAUFSICHTSBESCHWERDE
UND ALLE IN FRAGE KOMMENDE RECHTSMITTEL
SOWIE ANTRAG AUF VERSETZUNG IN DEN VORHERIGEN STAND BEIM SG
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich mache erhebliche Verletzungen von Grundrechten und einfachem Recht durch SG und LSG geltend.
Auf mein Schreiben vom 10.7.2019 zu L 5 AS 1596/18 nehme ich Bezug.
Schon die „Beschlüsse“ oder was es auch waren beim SG waren nichtig und verstießen gegen viele gesetzliche Vorschriften, wie § 106 und § 124 SGG. Es wurden weder Tatsachen noch Rechtsgrundlagen ermittelt, die Gegenseite mußte sich auch beim LSG nicht zu den Anträgen äußern, sondern brauchte nur den Antrag zu stellen, die Klage abzuweisen.
Alles weitere übernahmen die Richter beim SG und auch beim LSG.
Trotz der Zusage vom 11.6.2019, daß ich mich zu allen „Tatsachen, Beweismitteln und rechtlichen Aspekten“ äußern könne, wurde von ihr nicht eingehalten. Ich bekam, wie sich ja auch aus den Protokollen ergibt, lediglich die Gelegenheit, meine beigefügte Stellungnahme vorzulesen. Diskutiert wurde darüber nicht und die Gegenseite, die nicht rechtmäßig vertreten war, brauchte sich zu keinen Punkt zu äußern.
Die beantragte Erklärungsfrist wurde mir verweigert.
Mein Beistand und auch der von mir genannte, vom Deutschen Bundestag zugelassene Sachverständige, wurden weder befragt noch geladen. So wird Unrecht verfestigt.
Mein mehrfach gestellter Antrag an das LSG, daß es von Amts wegen den uns zustehenden Nachteilsausgleich errechnen solle und die Auszahlung veranlassen solle, wurde einfach ignoriert.
Mein Befangenheitsantrag wurde von den für befangen erklärten Richtern selber abgelehnt. Er war aber sehr wohl begründet, wie man in der Anlage nachlesen kann. Die Richter hätten gar nicht verhandeln dürfen, sondern hätten die Verfahren an das SG wegen dortiger Rechtsmängel zurückverweisen müssen.
Auch sind und waren die Richter befangen, da die eine Vertretung ohne gültige Vollmacht zugelassen haben, die Termine nicht vorbereitet haben und die Gewaltenteilung zu unseren Lasten aufgehoben haben.
Die Richter haben also gemeinschaftlich schwere Amtspflichtverletzungen begangen, die Artikel aus der Berliner Verfassung sind bekannt und die Stellen im StGB habe ich in meinem Schreiben vom 25.6. genannt.
Ich bitte um geeignete Maßnahmen zur Herstellung des Rechtstaates.
Mit freundlichen Grüßen
Horst Murken
Ich habe den 2. und 3. Fall zusammengezogen:
L S G
L 5 AS 833/15
L 5 843/16
Mit Verweis auf L 5 AS 1596/18
Per Telefax
Berlin, 12. Jul. 2019
ANHÖRUNGSRÜGE
ERINNERUNG
BEFANGENHEITSANTRAG
DIENSTAUFSICHTBESCHWERDE
FACHAUFSICHTSBESCHWERDE
RECHTSAUFSICHTSBESCHWERDE
UND ALLE IN FRAGE KOMMENDE RECHTSMITTEL
SOWIE ANTRAG AUF VERSETZUNG IN DEN VORHERIGEN STAND BEIM SG
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich mache erhebliche Verletzungen von Grundrechten und einfachem Recht durch SG und LSG geltend.
Auf mein Schreiben vom 10.7.2019 zu L 5 AS 1596/18 nehme ich Bezug.
Schon die „Beschlüsse“ oder was es auch waren beim SG waren nichtig und verstießen gegen viele gesetzliche Vorschriften, wie § 106 und § 124 SGG. Es wurden weder Tatsachen noch Rechtsgrundlagen ermittelt, die Gegenseite mußte sich auch beim LSG nicht zu den Anträgen äußern, sondern brauchte nur den Antrag zu stellen, die Klage abzuweisen.
Alles weitere übernahmen die Richter beim SG und auch beim LSG.
Trotz der Zusage vom 11.6.2019, daß ich mich zu allen „Tatsachen, Beweismitteln und rechtlichen Aspekten“ äußern könne, wurde von ihr nicht eingehalten. Ich bekam, wie sich ja auch aus den Protokollen ergibt, lediglich die Gelegenheit, meine beigefügte Stellungnahme vorzulesen. Diskutiert wurde darüber nicht und die Gegenseite, die nicht rechtmäßig vertreten war, brauchte sich zu keinen Punkt zu äußern.
Die beantragte Erklärungsfrist wurde mir verweigert.
Mein Beistand und auch der von mir genannte, vom Deutschen Bundestag zugelassene Sachverständige, wurden weder befragt noch geladen. So wird Unrecht verfestigt.
Mein mehrfach gestellter Antrag an das LSG, daß es von Amts wegen den uns zustehenden Nachteilsausgleich errechnen solle und die Auszahlung veranlassen solle, wurde einfach ignoriert.
Mein Befangenheitsantrag wurde von den für befangen erklärten Richtern selber abgelehnt. Er war aber sehr wohl begründet, wie man in der Anlage nachlesen kann. Die Richter hätten gar nicht verhandeln dürfen, sondern hätten die Verfahren an das SG wegen dortiger Rechtsmängel zurückverweisen müssen.
Auch sind und waren die Richter befangen, da die eine Vertretung ohne gültige Vollmacht zugelassen haben, die Termine nicht vorbereitet haben und die Gewaltenteilung zu unseren Lasten aufgehoben haben.
Die Richter haben also gemeinschaftlich schwere Amtspflichtverletzungen begangen, die Artikel aus der Berliner Verfassung sind bekannt und die Stellen im StGB habe ich in meinem Schreiben vom 25.6. genannt.
Ich bitte um geeignete Maßnahmen zur Herstellung des Rechtstaates.
Mit freundlichen Grüßen
Horst Murken
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